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Verfasst: 17. Mär 2006, 10:13
von NOISER
stark björn
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:14
von Raubi
1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:14
von President Sawu
Surflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:OR Art. 41
Respect!
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:15
von Radiohead
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:17
von Surflehrer-Björn-Senjor
President Sawu hat geschrieben:Surflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:OR Art. 41
Respect!
Ironie.....
h ö i
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:17
von NOISER
Raubi hat geschrieben:1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten
OR 725
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:19
von Raubi
Richtisch noiser. Revisionsbericht und so
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:20
von Surflehrer-Björn-Senjor
Wer einem eine Grube gräbt - fällt selbst hinein
Björnisches Gesetzteswesen Art. 1238749854 ff
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:21
von NOISER
Surflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:Björnisches Gesetzteswesen Art. 1238749854 ff
Art. 1
Höi
stimmts?
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:21
von Surflehrer-Björn-Senjor
Der mathematische Wert entspricht dem jeweiligen Barwert des Kapitals und der künftigen Zinsen. Der Barwert und die Zinsen werden aufgrund der verbleibenden festen Laufzeit oder aufgrund des Tilgungsplanes berechnet.
Sind Wertpapiere vorzeitig oder jederzeit rückzahlbar, so ist von der Annahme auszugehen, die zum kleinsten mathematischen Wert führt.
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:22
von Raubi
Gott will, daß allen Menschen geholfen werde und daß sie zur Erkenntnis der Wahrheit kommen.
1. Timotheus 2,4
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:22
von Surflehrer-Björn-Senjor
NOISER hat geschrieben:Surflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:Björnisches Gesetzteswesen Art. 1238749854 ff
Art. 1
Höi
stimmts?
Nicht ganz
Art. 1 - Björn hat immer Recht
Art. 2 - Höi
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:23
von Raubi
Art 7825
Wer Björn sagt er müsse ins Fitness gehen wird mit dem Tode bestraft
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:24
von Surflehrer-Björn-Senjor
H A S S - aber zum glück erst am sonntag erfahren
Art. 3923497 - ein kamel kommt selten allein, aber zwei sehen mehr als ein
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:24
von Insider
Surflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:Der mathematische Wert entspricht dem jeweiligen Barwert des Kapitals und der künftigen Zinsen. Der Barwert und die Zinsen werden aufgrund der verbleibenden festen Laufzeit oder aufgrund des Tilgungsplanes berechnet.
Sind Wertpapiere vorzeitig oder jederzeit rückzahlbar, so ist von der Annahme auszugehen, die zum kleinsten mathematischen Wert führt.
LeVV - 4. Abschnitt: Bewertung für den Sicherungsfonds
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:25
von President Sawu
Art. 158 Eier mit Mängeln
1 Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrter Schalenhaut («Knickeier») sowie Eier, die den Anforderungen von Artikel 157 nicht genügen, dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden.
2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden:
a.
Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut («angeschlagene Eier», «Brucheier»);
b.
aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier oder angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht («Schiereier»).
3 Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, dürfen 7 Prozent Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens:
a.
4 Prozent angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel von blossem Auge sichtbar sein muss;
b.
1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken, die erkennbar sind.
4 Wenn die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier umfasst, sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:26
von NOISER
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:37
von Radiohead
hä chrampfi?
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:39
von Raubi
Verfasst: 17. Mär 2006, 10:43
von Radiohead