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Wortspiel zum 3.
1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten
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OR 725Raubi hat geschrieben:1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten
TFC!
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Der mathematische Wert entspricht dem jeweiligen Barwert des Kapitals und der künftigen Zinsen. Der Barwert und die Zinsen werden aufgrund der verbleibenden festen Laufzeit oder aufgrund des Tilgungsplanes berechnet.
Sind Wertpapiere vorzeitig oder jederzeit rückzahlbar, so ist von der Annahme auszugehen, die zum kleinsten mathematischen Wert führt.
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Nicht ganzNOISER hat geschrieben:Surflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:Björnisches Gesetzteswesen Art. 1238749854 ff
Art. 1
Höi
stimmts?
Art. 1 - Björn hat immer Recht
Art. 2 - Höi
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LeVV - 4. Abschnitt: Bewertung für den SicherungsfondsSurflehrer-Björn-Senjor hat geschrieben:Der mathematische Wert entspricht dem jeweiligen Barwert des Kapitals und der künftigen Zinsen. Der Barwert und die Zinsen werden aufgrund der verbleibenden festen Laufzeit oder aufgrund des Tilgungsplanes berechnet.
Sind Wertpapiere vorzeitig oder jederzeit rückzahlbar, so ist von der Annahme auszugehen, die zum kleinsten mathematischen Wert führt.
I'm going to make him an offer he can't refuse...
GEGEN DEN MODERNEN SCHIFFSBAU
offene beträge: CHF 50 von tjfcl, CHF 10 von LU-57, CHF 10 von chamäleon, CHF 10 von nelson, CHF 10 an seimon.
JASSOBIG RETTEN - NIEDER MIT DEN WETTEN!
Sammler hat geschrieben: Der FCL ist ein Verein, den man besser erst gar nicht beitreten sollte. Leistungen werden definitiv nicht honoriert. Jetzt auf Margiotta herumzuhacken ist absolut fehl am Platz. Kein Wunder, bekommt der FCL keine Mannschaft mehr zusammen, die mal einen Kübel stemmen wird. Nicht unter Swisspor, nicht unter Meyer.
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Sammler hat geschrieben: Der FCL ist ein Verein, den man besser erst gar nicht beitreten sollte. Leistungen werden definitiv nicht honoriert. Jetzt auf Margiotta herumzuhacken ist absolut fehl am Platz. Kein Wunder, bekommt der FCL keine Mannschaft mehr zusammen, die mal einen Kübel stemmen wird. Nicht unter Swisspor, nicht unter Meyer.
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Art. 158 Eier mit Mängeln
1 Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrter Schalenhaut («Knickeier») sowie Eier, die den Anforderungen von Artikel 157 nicht genügen, dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden.
2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden:
a.
Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut («angeschlagene Eier», «Brucheier»);
b.
aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier oder angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht («Schiereier»).
3 Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, dürfen 7 Prozent Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens:
a.
4 Prozent angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel von blossem Auge sichtbar sein muss;
b.
1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken, die erkennbar sind.
4 Wenn die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier umfasst, sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.
1 Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrter Schalenhaut («Knickeier») sowie Eier, die den Anforderungen von Artikel 157 nicht genügen, dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden.
2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden:
a.
Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut («angeschlagene Eier», «Brucheier»);
b.
aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier oder angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht («Schiereier»).
3 Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, dürfen 7 Prozent Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens:
a.
4 Prozent angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel von blossem Auge sichtbar sein muss;
b.
1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken, die erkennbar sind.
4 Wenn die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier umfasst, sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.





