Hier ein Auszug aus dem Dossier:
4. Massnahmen
4.1 Massnahmen zur Identifizierung von Gewalttätern
- Pro 100 Gästefans entsenden die Gastvereine jeweils mindestens 2 Sicherheitsbegleiter (vgl. Art. 18a Sicherheitsreglement der Swiss Football League SFL). Sie stehen auf den Reiseachsen der Fans und in den Stadien im Einsatz. Die Sicherheitsbegleiter werden unter anderem von der Polizei ausgebildet.
- Der Gastkanton entsendet jeweils mindestens 3 polizeiliche Spotter pro Spiel. Sie leisten ihren Einsatz auf den Reisewegen sowie in und um die Stadien. Das polizeiliche Spotting soll keine Neben-, sondern Hauptaufgabe sein. Demgemäss sind die polizeilichen Spotter professionell auszubilden.
- Spotter und Sicherheitsbegleiter werden besser ins Sicherheitsdispositiv der Polizei eingebunden. Sie werden als Augen und Ohren der polizeilichen Einsatzleiter eingesetzt.
- Die Clubs und die Polizei setzen deutlich mehr Ressourcen zur Nachbearbeitung und zur Identifizierung von Tätern mittels Fotos, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen ein und sind dementsprechend ausgerüstet. Internetfahndung kommt als "Ultima Ratio" zum Einsatz.
- Einträge im Informationssystem HOOGAN erfolgen ausschliesslich mit Foto, auch bei Stadionverboten.
- Eine qualitativ hochwertige Videoüberwachung erfolgt flächendeckend in und um Stadien sowie auf Anfahrtswegen.
- Die Polizei führt im Vorfeld von Spielen Gefährderansprachen bei bekannten Gewalttätern durch.
- Die gesetzlichen Möglichkeiten nach BWIS respektive Konkordat werden konsequent umgesetzt und unter der Wahrung der Verhältnismässigkeit ausgeschöpft. So sind bei sich wiederholenden Verfehlungen konsequent nicht nur Rayonverbote auszusprechen, sondern auch Meldeauflagen und wenn nötig Polizeigewahrsam. Bei Spielen im Ausland mit Schweizer Bezug werden grundsätzlich immer Ausreisebeschränkungen
geprüft.
- Der im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit BWIS in Artikel 24a Absatz 83 vorgesehene Informations- und Datenaustausch zwischen Verband/Clubs und dem Fachbereich Hooliganismus wird intensiviert.
- Bei gewalttätigen Vorfällen im Gästesektor werden die fehlbaren Gästefans nach Möglichkeit zurückbehalten, kontrolliert und identifiziert (bedingt gemeinsames Training von Polizei & Sicherheitsdienst).
4.2 Massnahmen betreffend Stadionsicherheit
- Die Stadien sind ausschliesslich mit Sitzplätzen ausgerüstet.
- Die Clubs respektive Stadionbetreiber legen die Stadionordnung und das Sicherheitskonzept jeweils vor Saisonbeginn den Behörden des zuständigen Gemeinwesens zur Prüfung und Genehmigung vor. Die Genehmigung ist wesentlicher und unabdingbarer Teil der Lizenzerteilung des Verbandes.
- Jedes Spiel ist durch das zuständige Gemeinwesen einzeln und unter Auflagen zu bewilligen. Auflagen werden gemacht für: Anzahl Stewards und private Ordnungsdienste, Anspielzeiten, bauliche Massnahmen, Vorschriften betreffend Zutrittskontrollen und Alkoholverkauf, Regeln betreffend Megaphon, Vorsänger, Transparente, Choreografien, etc.
- Ein Spielunterbruch oder –abbruch durch polizeiliche Einsatzleiter (in Absprache mit dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen des Clubs) ist als Sanktion bei starker Gefährdung der Sicherheit jederzeit möglich.
- Striktere Auflagen werden für vorangehende Verstösse ausgesprochen und kontrolliert. Beispielsweise müssen gewisse Stadionsektoren geschlossen bleiben (z. B. Gästesektor), die Abgeltung für den Polizeieinsatz oder die geforderte Anzahl privater Sicherheitskräfte wird erhöht.
- Audit-Teams werden aufgebaut. Diese führen regelmässige Überprüfungen der Situation in und um die Stadien sowie der Durchführung und Abwicklung von Sportanlässen unter sicherheitstechnischen Aspekten durch. Sie leisten eine Berichterstattung
zuhanden der Behörden und der Clubs. Die Finanzierung dieser Teams wird beispielsweise durch Bussengelder der Verbände sichergestellt.
- Die Clubs sprechen ihre Sicherheitskonzepte jeweils zu Saisonbeginn mit der lokalen Polizei ab.
4.3 Massnahmen auf Reisewegen der Fans
- Kontrollen werden durch das Sicherheitspersonal des eigenen Clubs unter Beobachtung der Polizei bereits beim Besteigen und nach dem Verlassen der Verkehrsmittel durchgeführt.
- Gästefans reisen ausschliesslich mit sogenannten Kombitickets an (kombiniertes Reise- und Eintrittsticket, Zutritt zum Gästesektor nur bei Vorweisen eines Tickets für die organisierten Fantransporte). Somit werden Fanmärsche ausgeschlossen.
- In sämtlichen Extrazügen und Fanbussen gilt ein Alkoholverbot.
Policy gegen Gewalt im Sport
- Nationale Rayonverbote werden geprüft (bedingt eine Konkordatsanpassung).
3 Die Vollzugsbehörden können Personendaten nach Absatz 1 an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung
von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben. Der Bundesrat regelt, wie die Daten durch die Empfänger und durch Dritte bearbeitet werden.
Das Komplette gibt es hier zu lesen:
Bericht Policy gegen Gewalt im Sport